Satzung

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§1 Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen St. Sebastianus Schützenbruderschaft Gütersloh-Avenwedde e.V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Gütersloh eingetragen und hat seinen Sitz in Gütersloh-Avenwedde.

§2 Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Sebastianus Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    1. aktive religiöse Lebensführung,
    2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.
  2. Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
    3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat durch
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.
  4. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich zu deren christlichen Auffassungen.

§3 Gemeinnützigkeit

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. 2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen. 4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Aufnahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. 6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. 7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amte aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amte suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

§6 Jungschützen

Jungen und Mädchen vom 12. bis zum 18. vollendeten Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft zu ordnen sind. Führungskräfte der Jungschützen können über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht beitragspflichtig und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder. Sie sind beitragspflichtig und stimmberechtigt. Die Jungschützen im Alter von 12 bis 24 Jahren machen der Mitgliederversammlung einen oder mehrere Vorschläge zur Wahl eines Jungschützenmeisters. Die Mitgliederversammlung wählt bzw. bestätigt den Jungschützenmeister. Die Vorschläge werden in einer Versammlung der Jungschützen beschlossen.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§8 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind die

  1. Mitgliederversammlung, 
  2. der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich und oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist a) Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern, b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung, e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, f) Änderung der Satzung, g) Auflösung der Bruderschaft. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung ist zusätzlich die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Brudermeister,
2. ersten stellvertretenden Brudermeister,
3. zweiten stellvertretenden Brudermeister,
4. Schützenoberst
5. stellvertretenden Schützenoberst,
6. Schatzmeister,
7. stellvertretenden Schatzmeister,
8. Schriftführer,
9. stellvertretenden Schriftführer,
10. Schießmeister,

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:

als geistlicher Präses der Pfarrer der Herz-Jesu Pfarre in Gütersloh-Avenwedde oder ein von ihm zu benennender Priester und der im Geschäftsjahr amtierende König bzw. die amtierende Königin.

Der in der Mitgliederversammlung bestätigte oder gewählte Jungschützenmeister vertritt im Vorstand die Interessen der Jungschützen. Als beratendes Mitglied gehört der eventuell von der Mitgliederversammlung gewählte Ehrenbrudermeister dem Vorstand an.Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. 

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

Dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an: 1. Brudermeister, 2. stellvertretende Brudermeister, 3. Schriftführer, 4. Schatzmeister, 5. stellvertretende Schatzmeister, Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13 Aufgaben

Aufgaben des Vorstandes sind die a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr, c) Erstattung der Tätigkeitsberichte, d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, e) Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit und f) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen. Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, nach Datum fortlaufend zu nummerieren und nach Unterzeichnung durch den Brudermeister bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu verwahren.

§ 14 Nähere Bestimmung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Brudermeister ist der Repräsentant seiner Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner V erhinderung. Der Schützenoberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Der stellvertretende Schützenoberst vertritt den Schützenoberst im Falle seiner Verhinderung. Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft, Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königsilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren. Der stellvertretende Schatzmeister vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftgut. Der stellvertretende Schriftführer fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und unterstützt den Schriftführer bei seinen Aufgaben. Der Schießoffizier organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung geben sie den Prüfbericht.

§ 16 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über deren Inhalt und Ablauf, sowie weiterer Veranstaltungen, beschließt der Vorstand.

§ 17 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen und vermissten Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Schützenbrüder. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich des weiterem an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre (z.B. Caritas, Pfarrgemeinderat).

§ 18 Begräbnisordnung

Eine Fahnenabordnung der Bruderschaft wird am Begräbnis eines Schützenbruders in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.

§ 19 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von historischen Bruderschaften geübte Schießspiel.

§ 20 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen; insbesondere für die Jungschützen, nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler Katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 21 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königsilber, sowie Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 23 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 (sieben) sinkt. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Herz-Jesu-Pfarre in Gütersloh-Avenwedde. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königsilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokolle aufzubewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 24 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

1. Brudermeister 1. Schatzmeister